Eine
Ganerbschaft war nach altdeutschem
Erbrecht das gemeinsame Familienvermögen, vorwiegend Grundbesitz, über das die
Ganerben nur gemeinsam verfügen konnten. Nach heutigen Rechtsbegriffen entspricht dies einer
Gesamthandsgemeinschaft (beziehungsweise
Gemeinschaft zur gesamten Hand).