Exemtion (
lat. exemptio „Herausnahme“, „Befreiung“) ist ein vorwiegend rechtlicher Begriff. Im eigentlichen engeren Sinne versteht man darunter die gänzliche Herauslösung von Personen, Institutionen oder Orten aus dem Gerichtsverband (Gerichtsfreiheit) und die Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit. Im weiteren Sinne ist die Exemtion jedwede Befreiung aus der
ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Zuerkennung eines eigenen Gerichtsstandes (lat.
privilegium [electionis] fori). Diese Exemtion war im
Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ein
Reservatrecht des Kaisers. Im
Kirchenrecht bezieht sich der Begriff auf rechtliche Vorgänge innerhalb der
katholischen Kirche.