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Erbjungfernrecht
Erbjungfernrecht, auch Erbtochterrecht war das im Mecklenburgischen bestehende Recht der Tochter eines ohne männliche Nachkommen verstorbenen Adeligen (der Erbjungfer), das von diesem hinterlassene Lehen als Nutznießerin zu genießen, selbst wenn es ein Familienfideikommiss war. Diese Form der weiblichen Erbfolge galt zunächst nur in der mecklenburgischen Herrschaft Stargard, wurde dann aber auf das gesamte mecklenburgische Herzogtum ausgedehnt. Es war jedoch nie unumstritten.

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