Erbjungfernrecht, auch
Erbtochterrecht war das im
Mecklenburgischen bestehende Recht der Tochter eines ohne männliche Nachkommen verstorbenen Adeligen (der
Erbjungfer), das von diesem hinterlassene
Lehen als Nutznießerin zu genießen, selbst wenn es ein
Familienfideikommiss war. Diese Form der weiblichen
Erbfolge galt zunächst nur in der mecklenburgischen
Herrschaft Stargard, wurde dann aber auf das gesamte mecklenburgische Herzogtum ausgedehnt. Es war jedoch nie unumstritten.