Das
Erbbaurecht (
lat. superficies; umgangssprachlich auch
Erbpacht) ist das
Recht, in der Regel – nicht jedoch notwendigerweise – gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes (des sogenannten
Erbbauzinses) auf oder unter der Oberfläche eines
Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten ( Abs. 1
ErbbauRG). Aus der Sicht des
Eigentümers des Grundstücks (des sogenannten Erbbaurechtsgebers) ist das Erbbaurecht ein beschränktes
dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet.