Botmäßigkeit, als Eigenschaft auch
gerichtsuntertan, ist die dem
Richter vom
Landesherrn übertragene
landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter
Gerichtsuntertan die
Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen.