Der Rechtsbegriff Beschäftigungspflicht bezeichnet einerseits die privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im Rahmen des durch den Arbeitsvertrag definierten Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich zu beschäftigen. Sie ist das juristische Pendant zur Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers. Gebräuchlich ist der Begriff aber ebenso für die sich aus Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebende Pflicht der Arbeitgeber, einen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil schwerbehinderter Arbeitnehmer zu beschäftigen.