Das
Ausländerrecht bzw.
Fremdenrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die
Einreise und den
Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die
Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den
Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des
Steuerrechts oder des
Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen.