Ein
Arbeitszimmer ist ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen
Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Hinblick auf die Bestimmung der
Betriebsausgaben ( Abs. 5 Nr. 6b
EStG) bzw. der
Werbungskosten ( Abs. 5 EStG) hat es mit dem
häuslichen Arbeitszimmer eine besondere Bewandtnis, für
dieses gelten Einschränkungen im Vergleich zu anderen beruflich genutzten Räumen (Arbeitszimmern). Was unter einem
häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, ist allerdings gesetzlich nicht definiert, so dass weitgehend auf die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgegriffen werden muss. Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der
- nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist,
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und
- nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
- Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind; Beispiele hierfür sind Werkstatt, heilberufliche Praxis, Kanzlei, Behandlungsraum.