in der Verfassung der DDR gab es eine Arbeitspflicht (Artikel 24 II), eine Pflicht der Jugendlichen, einen Beruf zu lernen (Art. 25 IV) und eine Pflicht zum Schutz und zur Mehrung des Volkseigentums (Art. 10 II)
allgemein eine moralisch oder gesetzlich auferlegte Pflicht zur Arbeit, siehe Sittliche Pflicht