Das
Amt war vom
Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert eine Institution, deren Aufgabe es war, herrschaftsgebundene Rechte des
Landesherrn, des Stadtherrn oder der
Klöster zu verwalten. Die Bezeichnung ging auch auf die entsprechenden Gebiete selbst über, teilweise auch auf den Sitz des Amtes. Dabei ging es nicht nur um
Eigentumsrechte der Herrschaft, sondern auch um die regionale
Gerichtsbarkeit.