Das
öffentliche Baurecht ist in
Deutschland ein Teilgebiet des besonderen
Verwaltungsrechts und umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen. In Abgrenzung dazu regelt das
private Baurecht den
Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer (
zivilrechtliches Nachbarrecht) und umfasst darüber hinaus das
Bauvertragsrecht.