Bei einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag (örV) schließt eine
Behörde mit einer Privatperson, oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen
Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab. Grundlegend geregelt ist diese Form des Verwaltungshandelns in bis
VwVfG. Da von diesen Regelungen nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa
verfassungs- oder
völkerrechtliche Verträge erfasst sind, spricht man hier genauer von einem
verwaltungsrechtlichen Vertrag oder kurz
Verwaltungsvertrag.